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Rechtsanwalt & Fachanwalt Heiko Hecht
Eine außerordentliche Änderungskündigung setzt voraus, dass die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und dass dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar sind.
Die Anforderungen an die Zumutbarkeit sind allerdings eingeschränkt, wenn eine Weiterbeschäftigung zu den geänderten Bedingungen für den Arbeitgeber die einzige Möglichkeit darstellt, eine Beendigungskündigung zu vermeiden und den Arbeitnehmer überhaupt weiterzubeschäftigen, oder wenn die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nur bei sofortigem Arbeitsantritt besteht.