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Eines der besonders relevanten Themengebiete im Arbeitsrecht ist das der Kündigungsfristen. Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (egal ob von Seiten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers) kann im Regelfall nur unter Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist erfolgen. Diese wird im Vertrag vereinbart und ist von Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu beachten.
Wer kündigen möchte, sollte sich im Zweifelsfall an einen erfahrenen Anwalt oder besser Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. In der Kanzlei Heiko Hecht und Kollegen aus Hamburg stehen Ihnen gleich drei hochqualifizierte Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Seite.
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zu bestimmten Terminen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich (fristgemäße Kündigung). Die Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitnehmer gelten entweder dieselben Fristen (wenn im Arbeitsvertrag vereinbart) oder ansonsten 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.
Mit einer Kündigung wird das Ende eines Arbeitsverhältnisses eingeleitet. Bis zum Erreichen dieses Stichtags haben jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Verpflichtungen nachzukommen. Das heißt, Arbeitnehmer müssen bis zum Ende weiterhin ihrer Arbeit nachgehen und Arbeitgeber bis dahin die vertraglich vereinbarte Vergütung zahlen. Sofern im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen festgehalten sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese treten ebenso in Kraft, wenn die vertraglichen Kündigungsfristen kürzer sind, als die gesetzlichen. Für den Fall, das die im Vertrag festgehaltenen Fristen abweichend zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbart sind, haben diese Vorrang vor den Regelungen des BGB.
Die wichtigste Frage im Falle einer Kündigung ist: Wann beginnt die Kündigungsfrist? Die Antwort hierauf lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Doch wann gilt eine Kündigung als "erklärt"? Eine Kündigung muss schriftlich verfasst und dem zu Kündigenden ausgehändigt werden. Sofern der Arbeitnehmer die Kündigung persönlich im Betrieb überreicht bekommt, gilt sie ab diesem Moment als erklärt. Etwas diffiziler ist es, wenn sie postalisch versandt wird. Die Kündigung gilt nämlich nicht direkt mit dem Tag des Einwurfs in den Briefkasten als erklärt.
Die Aussprache einer fristlosen Kündigung ist nur unter besonderen Umständen möglich. Im Regelfall muss es zu einem durch das Verhalten bedingten immensen Vertrauensverlust in die andere Person kommen. Diebstahl oder Körperverletzung sind beispielsweise "geeignete" Fehlverhalten, die eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch auf dieser Seite.
Sie möchten kündigen oder wurden gekündigt und benötigen juristisch fundierten Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts bzgl. Kündigungsfrist? Dann nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf. Gerne helfen wir – die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Hamburger Kanzlei Hecht & Kollegen – Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Belangen und Fragen zu Kündigungsfristen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen außer zur Kündigung selbst auch bei allen darüber hinaus gehenden Fragen rund ums Arbeitsrecht mit Rat zur Seite. Sei es Kündigungsschutz, Abmahnung, Probezeit oder Fragen zur Gestaltung des Arbeitsvertrags.