Ab dem 01.08.2022 gilt ein neues Nachweisgesetz, nachdem Arbeitgeber bei Einstellungen von Mitarbeitern mehr Informationen geben müssen, als dies bisher notwendig war.
In dem Nachweisgesetz (NachwG) ist niedergeschrieben, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Schon bisher regelte das Nachweisgesetz in § 2, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem Arbeitnehmer aushändigen musste. Diese Vorschrift wurde nun vom Gesetzgeber erweitert, weshalb Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022 auch Regelungen zu folgenden Punkten schriftlich beinhalten müssen:
Diese Angaben sind zusätzlich zu den bisherigen Informationspflichten über:
aufzunehmen.
Arbeitnehmern müssen nun bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.
Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.
In der Neufassung des Nachweisgesetzes ist nun zudem eine Bußgeldvorschrift enthalten, § 4 NachwG. Danach handelt ordnungswidrig, wer einen erforderlichen Nachweis nicht oder nicht richtig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,- Euro geahndet werden.
Arbeitgebern ist daher unbedingt empfohlen, ihre verwendeten Arbeitsverträge zu aktualisieren und an die ab dem 01.08.2022 geltende Rechtslage anzupassen. Gern stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.