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Arbeit­geber darf Fami­li­en­vater nicht deut­sch­land­weit ver­setzen


25.09.2015

Das LAG Schleswig-Holstein hat das Versetzungsrecht der Arbeitgeber eingeschränkt. Sie müssen die privaten Interessen und familiären Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urt. v. 26.08.2015, Az. 3 Sa 157/15) dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Rücksicht auf ihre sozialen Lebensverhältnisse an Orte versetzt werden, die sie von ihrem Wohnort aus nicht täglich erreichen können

Arbeitgeber müssten die Interessen und die familiäre Situation der in Frage kommenden Mitarbeiter berücksichtigen, heißt es in dem Urteil. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag ein Versetzungsrecht zusteht, wonach er den Arbeitnehmer bei Bedarf an einem anderen Ort einsetzen kann.

Der Kläger wurde seit 2009 auf einer Dauerbaustelle in Brunsbüttel als Isolierer eingesetzt und ist Vater von drei schulpflichtigen Kindern. Nachdem die Arbeitgeberin bereits 2014 erfolglos fristlos kündigte, wollte sie den Kläger nunmehr auf einer Baustelle im ca. 650 Kilometer entfernten Ludwigshafen einsetzen. Dies begründete sie damit, dass der alte Arbeitsplatz des Klägers inzwischen besetzt sei. Außerdem berief sich die Arbeitgeberin auf das vertraglich festgelegte Versetzungsrecht, weshalb sie die Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte gar nicht rechtfertigen müsse.

Das LAG gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Arbeitgeber hätten Rücksicht auf familiäre Belange des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Arbeitnehmer entgegenstünden. Hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen mehreren Mitarbeitern, müsse er denjenigen versetzen, der weniger schutzwürdig sei. Eine Sozialauswahl nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes müsse der Arbeitgeber jedoch nicht durchzuführen.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte auf eine Abwägung gänzlich verzichtet. Allein deshalb sei die Anweisung schon unwirksam, so das LAG. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Jan Wieprecht

 
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