Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das BAG (v. 18.03.2014, 3 AZR 69/12) gab damit einer Klage statt und sah in der Höchstaltersgrenze eine nicht gerechtfertigte und damit gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksame Diskriminierung wegen des Alters.