In einem vorherigen Beitrag ging es um die Grundsätze der Urlaubsabgeltung. Dort war stets von “Arbeitnehmern” die Rede. Ist eigentlich auch ein Beamter ein Arbeitnehmer in diesem Sinne? Diese Frage wurde bislang in Deutschland eher verneint. Beamte haben hier seit jeher einen gewissen besonderen Status, und Traditionen gibt man ungerne auf. Und auch wenn das Arbeitsrecht inzwischen ganz wesentlich Europarecht ist, wäre es ja noch schöner, wenn die in Brüssel darüber entscheiden würden, welche Rechte und Pflichten ein deutscher Beamter hat oder nicht hat.
Auch Deutsche Beamte sind europäische Arbeitnehmer
Die Umwälzungen des Arbeitsrechts der letzten Jahre beruhen letztlich auf EU-Richtlinien wie der Arbeitszeitrichtlinie und dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Den nun allerdings interessieren deutsche Traditionen und Befindlichkeiten reichlich wenig, was schon öfters zu aus deutscher Sicht überraschenden Entscheidungen geführt hat. So auch diesmal: Der EuGH (Urteil vom 3. 5. 2012 – C-337/10) hat jetzt klargestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinie auch für Beamte gilt. Damit haben auch Beamte Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, den sie etwa krankheitsbedingt nicht nehmen konnten. Genau wie bei anderen Arbeitnehmern gilt das allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das betrifft sicher Fälle, in denen vor der Pensionierung wegen einer langwierigen Erkrankung Dienstunfähigkeit bestand. Bei Versetzungen wird es vermutlich darauf ankommen, ob zugleich ein Wechsel des Dienstherren stattfindet, aber das bleibt abzuwarten. Auch ist zu beachten, dass eine Urlaubsübertragung in Frage kommen kann.
Kurze Verfallfristen sind unwirksam …
Daneben hat der EuGH zugleich festgestellt, dass die nach den Beamten-Urlaubsverordnungen geltenden Verfallfristen für nicht im laufenden Jahr genommenen Urlaub regelmäßig zu kurz sind. Sie müssen “deutlich länger” als der Bemessungszeitraum des Urlaubs sein, beim wie üblich auf das Jahr bezogenen Urlaub also deutlich länger als ein Jahr. Im Streifall waren das dagegen nur neun Monate. Diese neun Monate stehen auch in § 13 Abs. 2 der Hamburgischen Beamten-Urlaubs-Verordnung, allerdings mit der Einschränkung, dass die Frist nicht für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub gilt.
… und einiges mehr auch
Sicher unwirksam ist aber die lebensalterabhängige Dauer des Urlaubs nach den §§ 4 und 6 der Hamburger Verordnung. Zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.03.2012, Az: 9 AZR 529/10) bereits festgestellt, dass die dortige Regelung wegen Altersdiskriminierung zu Lasten Jüngerer unwirksam ist. Für Beamte kann jetzt nichts anderes gelten. Und gleich noch ein Drittes: Auch die Altersgrenzen für die Verbeamtung (Früher häufig je nach Laufbahn 35 Jahre, in Hamburg inzwischen z.B. für den Schuldienst 45 Jahre) dürften wegen Altersdiskriminierung unwirksam sein, verstoßen sie doch gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie und § 2 Abs. 1 AGG. Dass diese Bestimmungen auch für Beamte gelten, dürfte jetzt nicht mehr zu bestreiten sein. Für europäische Beamte hatte die europäische Kommission deshalb die frühere Einstellungsgrenze von 45 Jahren bereits 2002 aufgehoben. Deutsche Gerichte haben solche Altersgrenzen bislang stets für wirksam erachtet.