Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen rechtliche Vorschriften verstoßen würde oder eine Benachteiligung eines anderen Arbeitnehmers im Betrieb darstellen würde.
Jedoch ist auch die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste.