Bei der nach vorzunehmenden Interessenabwägung kann zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass die Vertragspflichtverletzung kurz vor Ende des Arbeitsvertrages und während einer Arbeitsfreistellung erfolgte.
In dem entschiedenen Fall, verzögerte ein Makler absichtlich den Verkauf einer Immobilie, um diese anschließend nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst verkaufen zu können.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 Sa 1201 16 vom 17.11.2016