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Einmalige sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


In dem entschiedenen Fall, griff der Arbeitnehmer bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen seinem Vorarbeiter, schmerzhaft in den Genitalbereich und machte anschließend darüber scherzhafte Bemerkungen. Der Arbeitgeber tolerierte diese Verhalten nicht und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.

Zu Recht, wie das BAG nun entschied. Mit seinem Verhalten hat der Arbeitnehmer während der Arbeit eine Tätlichkeit zulasten eines anderen im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmers begangen. Dies stellte einen erheblichen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen anderer dar. Auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 302 16 vom 29.06.2017
Normen: § 626 Abs. 1 BGB
[bns]
 

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