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Fristlose Kündigung bei heimlichen Filmaufnahmen in Umkleidekabine

Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Ein wichtiger Grund lag in dem entschiedenen Fall vor. Hier filmte der Trainer einer Damenradsportmannschaft seine Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine. Das Arbeitsgericht entschied, dass es sich bei einem solchen Verhalten um eine derart schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist war in dem entschiedenen Fall eingehalten. Möge es auch bereits mehrere Hinweise von Seiten einiger Sportlerinnen an den Arbeitgeber gegeben haben, so könne erst von einer tatsächlichen Kenntnis des Arbeitgebers ausgegangen werden, als dieser von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erhalten habe. Diese habe dem Arbeitgeber erst nach mehreren Anträgen Einsicht in die Ermittlungsakte gegeben. Unmittelbar nach Einsicht in die Ermittlungsakte hat der Arbeitgeber dann innerhalb der zwei Wochen Frist die Kündigung ausgesprochen.
 
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ArbG B 24 Ca 4261 17 vom 01.11.2017
Normen: BGB § 626
[bns]
 

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