In dem vorliegende Fall war der Arbeitnehmer mit der Arbeit an asbestfaserhaltigen Bauteilen betraut. Der Arbeitgeber wusste von der Asbestbelastung der Bauteile und wies die Arbeitnehmer an, mit der Arbeit fortzufahren.
Das Gericht entschied, dass es für die Haftung des Arbeitnehmers nicht nur auf den Vorsatz bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg ankommt. Dabei ist dem Arbeitgeber der Schaden des Arbeitnehmers zuzurechnen, wenn er die Schädigung des Arbeitnehmers billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht erachtete eine Haftung des Arbeitgebers für noch entstehende Schäden der Arbeitnehmer für gegeben.