E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zur Kündigung einer Schwangeren wegen privater Äußerung bei Facebook

Wer sich über seinen privaten Account bei Facebook in diffamierender oder verletzender Weise über Firmenkunden äußert, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.


"Boah kotzen die mich an bei O2 ... solche Penner ...", war ein Teil der Aussage die einer schwangeren Angestellten zum Verhängnis wurde. Über eine externen Sicherheitsfirma bei dem Telefonanbieter im Einsatz, ließ ihr Arbeitgeber ihr auf dieser Basis die außerordentliche Kündigung zukommen. Zuvor hatte dieser die bei der Entlassung von Schwangeren erforderliche Genehmigung der Regierung Mittelfrankens eingeholt. Nicht gewillt die Kündigung hinzunehmen, zog die Betroffenen vergeblich vor das Arbeitsgericht, wo sie zunächst Prozesskostenhilfe begehrte. Ihr Begehren stütze sie unter anderem auf den Umstand, dass sich die Äußerung auf ihren privaten Mobilfunkvertrag und auf diesem gründende Differenzen mit O2 bezog

Von den Vorinstanzen zunächst abgelehnt, gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihrem Wunsch statt.

Die Klage gegen die Entlassung hat demzufolge hinreichende Aussichten auf Erfolg. Für eine außerordentliche Kündigung während der Schwangerschaft müssten schwerwiegende Verstöße der Betroffenen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Vorliegend würde der bisherige Kenntnisstand aber den Schluss zulassen, dass die entsprechenden Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt waren. Dafür würde sprechen, dass sich die Schwangere über ihre private Beziehung zu dem Mobilfunkanbieter ausgelassen hätte und dies über ihren privaten Account bei Facebook geschah. Die durch das Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze zwischen einer rechtswidrigen Schmähkritik und einer zulässigen Meinungsäußerung dürfte somit wohl nicht überschritten sein.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 12 C 12264 vom 29.02.2012
Normen: Art. 5 I GG, § 9 III MuSchG, § 114 ZPO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg