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Zur Verjährung von Ansprüchen aus Sozialplan bei Masseunzulänglichkeit

Zeigt der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse an und vereinbart mit den Arbeitnehmern in der Folge einen Sozialplan, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens zu laufen.


Vorab: Ansprüche aus einem Sozialplan verjähren in der Regel drei Jahre nach der Beendigung des Arbeitsvertrages. Hierauf berief sich auch der Insolvenzverwalter in dem zugrunde liegenden Verfahren.

Bei diesem hatte er im Jahr 2003 dem Gericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubigeransprüche angezeigt und ein paar Tage später mit den Arbeitnehmern einen Sozialplan geschlossen. Über einen Zeitraum von neun Jahren erhielt der klagende Arbeitnehmer aufgrund dieses Plans kleinere Zahlungen zwecks Befriedigung seines Abfindungsanspruchs. Im Jahr 2012 teilte der Verwalter dem Arbeitnehmer mit, dass seine Ansprüche verjährt sein würden und er deshalb keine Zahlungen mehr erwarten könnte.

Dieser Auffassung widersprach das Gericht in zweifacher Hinsicht. Zum einen verjähren die Ansprüche bei dem Abschluss eines Sozialplans nach zuvor angezeigter Unzulänglichkeit der Masse erst mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist der Anspruch fällig (und ausnahmsweise nicht schon bei der Beendigung des Arbeitsvertrages).

Zum anderen stellt die Weigerung des Verwalters einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Denn trotz der angeblichen Glossarsub_Verjährung|Verjährung]] der Ansprüche innerhalb von drei Jahren zahlte er weiter, weshalb sich der Arbeitnehmer auf die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs verlassen durfte.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG D 1 Ca 141 13 vom 25.04.2013
[bns]
 

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