Dabei ist im Hinblick auf die Wirksamkeit einer solchen Stichtagsregelung auf den Zweck solcher Sonderzahlungen abzustellen, der in der Regel darin liegt, die künftige Betriebstreue zu honorieren.
Die Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation kann auch dann rechtswirksam versagt werden, wenn zum maßgeblichen Stichtag ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt und der Grund für die Kündigung in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, wenn dieser die Kündigung nicht ausschließlicht ausspricht, um einer Auszahlung einer Gratifikation zu entgehen.