Auf diese Weise ist es dem Arbeitgeber möglich eine ausgewogene Altersstruktur in seinem Unternehmen zu erhalten und die sinkenden Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist bei einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt. Eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer zur Abdeckung eines durchgehenden Arbeitsbedarfs einsetzt und nicht lediglich Auftragsspitzen mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern abdecken will. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer zunächst den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers anbieten.