Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums durch nationale Vorschriften verstößt nicht gegen Unionsrecht.
In dem entschiedenen Fall regelte der Arbeitsvertrag des Klägers, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfindet. Im übrigen sollte wegen Krankheit nicht genommener Urlaub nach einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres erlöschen.
Der Kläger wurde 2002 dauerhaft arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete im August 2008. Der Kläger verlangte Ableltung des Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.
Der EuGH entschied, dass es vom Urlaubszweck nicht mehr umfasst ist, über Jahre hinweg wegen Krankheit angesammelten Jahresurlaub unbegrenzt beanspruchen zu können. Bei einer Überschreitung einer gewissen zeitlichen Grenze, geht der Erholungszweck verloren. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums ist demnach zulässig.