Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Dabei beginnt die Widerspruchsfrist nur zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt wurde.
Zudem kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein, wenn ein Verhalten zu Tage gelegt wird, dass darauf schliessen lässt, der Arbeitnehmer werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber auf das Absehen von der Geltendmachung vertrauen konnte.
In dem entschiedenen Fall widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Anschließend schloss die Klägerin mit dem neuen Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag, wobei sie eine Sonderzahlung und eine Abfindung erhielt. Anschließed wollte die Klägerin doch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.