Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen durchführt oder ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich von einer angebrachten Videokamera erfasst wird.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in Ungewissheit darüber ist, ob er gefilmt wird oder nicht und einem ständigen psychischen Anpassungsdruck aussetzt ist. Der Arbeitnehmer wird in seiner Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmungsfreiheit beeinträchtigt, indem er in Unkenntnis darüber bleibt, ob seine Verhaltensweisen dauerhaft aufgezeichnet und weitergegeben werden, was zu einer ständigen Verhaltensanpassung mit dem Ziel der Unauffälligkeit führt.
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählt auch das Recht am eigenen Bild. Es unterfällt dem Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann Filmaufnahmen von ihm getätigt werden.
Normen: GG Art. 1, 2; BGB § 823 I