Arbeitsrecht Hamburg - Aktuelles
Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs muss der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften demnächst entscheiden, ob ein Verbraucher nach erklärtem Widerruf die Kosten für den Erstversand, also die Zusendung der bestellten Ware an sich selbst, tragen muss. Die einschlägige Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft enthält keine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage. Demgegenüber ergibt sich aus dem deutschen Zivilrecht in seiner derzeitigen Auslegung kein Anspruch auf Rückerstattung der Versandkosten für den Erstversand.