E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

20

Vereinbart ein Reiseveranstalter mit seinem Kunden bei der Buchung einer Reise eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises übersteigt, so ist diese in der Regel unverhältnismäßig und daher unzulässig.

Anzahlungen in dieser Höhe können bei Vertragsschluss bei Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters vorliegt.
Insbesondere trägt eine solche Anzahlung in pauschalierter Form dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen muss nicht zwingend gegeben sein.
Aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall trifft den Reisenden kein Ausfallrisiko hinsichtlich der Anzahlung und er ist ohnehin verpflichtet, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, sodass die Anzahlung als nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen ist.

Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, können als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 71 16 vom 25.07.2017
Normen: BGB § 651a Abs. 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Kuendigungsschutzklage Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg