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Krankenpflege im Universitätsklinikum ist abhängige Beschäftigung

Die Arbeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie ist bei einer umfassenden Einbindung in die Klinikorganisation als Scheinselbstständigkeit zu werten, weshalb die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

br>Regelmäßig von 7.30 - 15.30 in der Universitätsklinik bzw. dem Aufwachraum eingesetzt, erhielt die Fachpflegerin pro Stunde 45 Euro. Grundlage der Tätigkeit war ein Vertrag mit der Klinik, nach welchem sie als selbstständige Honorarkraft beschäftigt wurde. Ihre Aufgaben verrichtete sie gemäß den entsprechenden Anweisungen, war in die Organisationsstrukturen eingebunden, nutzte Kleidung und Arbeitsmaterialien des Klinikums und musste sich zeitlich nach den Dienstplänen des Klinikums richten.

Vor diesem Hintergrund führte das Gericht aus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für eine abhängige Beschäftigung sprechen würden und vor diesem Hintergrund auch die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssten.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 25 R 2232 12 vom 29.10.2013
Normen: § 1 S.1 Nr.1 SGB VI, § 7 I SGB IV
[bns]
 

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