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Zur Möglichkeit eines Suizids bei der Gewährung einer Hinterbliebenenrente

Die Weigerung des Versicherungsträgers zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass der Versicherungsträger beweisen kann, dass der Tod Folge des Suizids war und nicht auf einem Arbeitsunfall beruhte.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht im Fall eines Verstorbenen, der während seiner Arbeit von einem Kran in den Tod stürzte. Zeugen für das genaue Geschehen gab es keine, jedoch Bestand die Möglichkeit, dass der Mann nicht bei der Verrichtung seiner Arbeit stürzte, sondern bewusst den Freitod gewählt hatte. Denn in der Vergangenheit war er bereits wegen Suizidgedanken psychiatrisch behandelt worden. Vor dem Hintergrund dieser Ungewissheit verweigerte der Versicherungsträger der Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, da er den Tod nicht als Folge der Arbeit wertete.

Dem widersprechend legte das Bundessozialgericht dar, dass zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord sichtbar seien, ein arbeitsbedingter Unfall jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte. Möchte der Versicherungsträger die Zahlungen verweigern, so trifft ihn jedoch die Beweislast, dass kein Unglück während der Verrichtung der Arbeit für den Tod ursächlich war. Da der Versicherungsträger diesen Beweis nicht erbringen konnte, konnte er auch nicht die Zahlung der Rente verweigern.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 28 06 R vom 04.09.2007
Normen: § 8 I S.1 SGB VII
[bns]
 

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