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Orthokin-Therapie keine Versicherungsleistung

Die in den Prozess der Gelenkzerstörung eingreifende Orthokin-Therapie ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung, weshalb Patienten kein Anspruch auf Beihilfeleistungen zusteht.


Vorab: Bei einer solchen Behandlung werden aus dem Blut des Patienten körpereigene Stoffe gewonnen, aufgearbeitet und ihm wieder zugeführt. Ziel der Therapie ist es, entzündungsauslösende Botenstoffe abzuwehren und eine weitere Knorpelschädigung abzuwehren.

Nach einem Bandscheibenvorfall seiner Ehefrau wollte ein Beamter die Kosten dieser Therapie durch die Beihilfe übernommen wissen, scheiterte mit seinem Begehren jedoch vor Gericht.

Demnach fehlt es dieser Therapieform an einem wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis, welcher aber Bedingung für eine Kostenübernahme ist. Auch bestehen keine begründeten Erwartungen für eine wissenschaftlichen Anerkennung in nächster Zeit, weshalb eine Unterstützung auch nicht ausnahmsweise zu gewähren war. Vor diesem Hintergrund war dem Wunsch des Klägers nicht zu folgen.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 1 A 1012 12 vom 17.02.2014
[bns]
 

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