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Langsame Betriebsprüfung führt zur Verjährung von Sozialversicherungsansprüchen

Eine Betriebsprüfung führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, wenn der Betriebsprüfer mehr als sechs Monate untätig bleibt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ließ die Deutsche Rentenversicherung die Buchhaltung eines Sportvereins unter anderem im Hinblick auf einen im Jahr 2006 angestellten Trainer überprüfen. In der Regel verjähren Ansprüche der Rentenversicherung binnen vier Jahren ab Ende des Entstehungsjahres. Gesetzliche Folge der laufenden Prüfung ist eine Unterbrechung der Verjährung, so dass die Ende 2010 beginnende Prüfung noch rechtzeitig begann. Im März 2012 verlangte die Rentenversicherung eine Nachzahlung von 1.500 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Dem hielt der Sportverein entgegen, dass der Betriebsprüfer zwischen Mai und September nichts von sich hätte hören lassen. Folglich sei die Forderung verjährt.

Dieser Auffassung folgte auch das Gericht und stützte sich dabei auf das Gesetz. Aus diesem ergibt sich, dass der Lauf der Verjährung dann nicht durch die Betriebsprüfung unterbrochen wird, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen stockt, welche die prüfende Stelle zu vertreten hat. Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, weshalb die Forderung der Rentenversicherung mit dem Ablauf des Jahres 2010 verjährt war.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 R 3178 12 vom 23.07.2013
Normen: § 25 I, II SGB IV
[bns]
 

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