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Polizei darf Identität von Fotografen feststellen

Werden Polizeibeamte während ihres Einsatzes gefilmt oder fotografiert dürfen sie die Personalien der Handelnden feststellen.


Vorab: Polizeibeamte dürfen während eines Einsatzes gefilmt und fotografiert werden. Denn nur so lassen sich mögliche Rechtsverstöße oftmals nachweisen. Nach dem Kunsturhebergesetz ist die Verbreitung solcher Aufnahmen hingegen regelmäßig verboten, da auch der Polizeibeamte ein Recht am eigenen Bild hat. Zu der Frage, ob die Polizei die Identität der Aufzeichnenden feststellen darf, fällte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg nun ein höchst umstrittenes Urteil.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt überprüften Polizeibeamte die Personalien zweier Personen, die den Einsatz der Polizei während einer Demonstration filmten. Diese gehörten zu der Interessengemeinschaft ,,Bürger beobachten Polizei und Justiz' und erachteten die Feststellung ihrer Personalien als rechtswidrig.

Dem nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass die Verbreitung entsprechender Aufnahmen eine Straftat darstellen würde. Die Polizeibeamten konnten davon ausgehen, dass die Aufnahmen im Rahmen der Interessengemeinschaft und vielleicht sogar im Internet verbreitet werden würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Polizei selbst fast die gesamte Veranstaltung filmte und dieses vielleicht rechtswidrig war. Denn die Nahaufnahmen der Beamten hätten in einem entsprechenden Verfahren nicht als Beweis angeführt werden dürfen. Die Befürchtung der Polizeibeamten, dass die Aufnahmen entgegen der Beteuerungen der Bürgerrechtsaktivisten veröffentlicht werden könnten, waren somit ein hinreichender Grund für die Feststellung der Personalien um mögliche Verstöße gegen das Kunsturheberrecht in der Zukunft zu ahnden.
 
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil OVG LG 11 LA 1 13 vom 19.06.2013
Normen: §§ 22, 23, 33 KunstUrhG
[bns]
 

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