E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses in der Insolvenz

Werden die Jahresabschlussunterlagen über freigegebenes Vermögen einer insolventen Gesellschaft erst verspätet eingereicht, so begründet dieser Umstand nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.


Grundsätzlich muss der zur Offenlegung der Unterlagen Verpflichtete für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Gewöhnlich findet dieser Grundsatz im Insolvenzverfahren bezüglich der Offenlegung freigegebenen Vermögens aber keine Anwendung, da regelmäßig kein Vermögen freigegeben wird, das eine Wertbeschaffung ermöglicht. Da das Vermögen des zur Offenlegung Verpflichteten in dem betroffenen Sachverhalt nicht ausreichte, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Veröffentlichung zu decken, sei auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt.
 
Landgericht Bonn, Urteil LG BN 36 T 68 08 vom 25.05.2009
Normen: § 155 InsO, §§ 325, 335 HGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-153 drtm-bns 2024-11-24
Personalabbau Hamburg, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kuendigungsschutz Hamburg