Die vertragliche Risikoverteilung entscheidet über den Erhalt des Gegenleistungsanspruchs trotz Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 2 BGB, sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung bzw. das Eingreifen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Normen: §§ 314 Abs. 1 S. 1, 626 Abs. 1 BGB