E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages durch das Finanzamt

Verfügt ein Schuldner über ausreichend werthaltige Rückgewährsansprüche von Grundpfandrechten, so darf er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.


In dem betroffenen Sachverhalt beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Steuerschuldner. Der betroffene Unternehmer verfügte jedoch über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, aus welchem ihm nachweislich werthaltige Rückgewährsansprüche gegen die Gläubiger derGrundpfandrechte zustanden. Aufgrund der daraus folgenden höheren Werthaltigkeit der betroffenen Grundstücke schloss das Gericht, dass die Steuerschulden des Unternehmers ausreichend gesichert seien. Zur Verwirklichung der Forderungen könnte das Amt zwar die Zwangsvollstreckung in die betreffenden Grundstücke betreiben, dürfte aber nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VII B 281 09 vom 16.09.2010
Normen: § 14 I InsO a.F.
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-27 wid-153 drtm-bns 2024-11-27
Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz