E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kündigungsschutz

Der gesetzliche Kündigungsschutz ist vor eine wirtschaftspolitisch wie sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers und stellt sich in erster Linie als Bestandschutz dar.

Kündigungsschutz bedeutet daher nicht, dass ein Arbeitnehmer nicht gekündigt, sondern dass er nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt werden darf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiterhin Bestand.

Die Voraussetzungen unter denen eine Kündigung rechtswirksam und zulässig ist, hängen maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt oder nicht; dies wiederum hängt von der Größe des Betriebes (mindestens 10 dauernd beschäftigte Mitarbeiter) oder des Unternehmens ab und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (mindestens sechs Monate).

Ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, unterfällt dem sogenannten Willkürverbot, d.h. dass sachliche und vernünftige Gründe für die Kündigung vorliegen müssen.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes hingegen ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, d.h. nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist. Im Rahmen der Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Gründe spielt darüber hinaus die sogenannte Sozialauswahl eine Rolle. Hier geht es im Kern um die Auswahl desjenigen Arbeitnehmers, den die Kündigung sozial am wenigsten belastet.

Will der Arbeitgeber geltend machen, dass die Kündigung unter diesen Aspekten rechtsunwirksam ist, so muss er beim zuständigen Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist von drei Wochen nicht eingehalten, so wird die Kündigung bestandskräftig. Einzige Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der Einhaltung der Frist verhindert war, in diesen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.

 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-03 wid-221 drtm-bns 2024-12-03
Vorruhestand Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg, Personalabbau Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg